HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO Art. 22a
Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.