Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 15

Zweiter Abschnitt Handwerksrolle

In forceOfficial text

Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.