HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks
HwO Art. 12
Zweiter Abschnitt Handwerksrolle
Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.