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HwO · Gesetz zur Ordnung des Handwerks

HwO Art. 109

Vierter Abschnitt Handwerkskammern

In forceOfficial text

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.