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HundVerbrEinfVO · Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland

HundVerbrEinfVO Art. 4Befugnisse der zuständigen Behörde

In forceOfficial text

Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere 1.

anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,

2.

den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder

3.

das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.

Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.