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HufBeschlV · Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

HufBeschlV Art. 17Zulassung zur Prüfung

Abschnitt 3 Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin

In forceOfficial text

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.

als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und

2.

diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1.

Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,

2.

eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.

(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist 1.

eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,

2.

eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und

3.

eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.