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HStatG · Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

HStatG Art. 4Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)

In forceOfficial text

Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst: 1.

Bezeichnung der Hochschule;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsmonat und -jahr;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;

6.

Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

7.

Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;

8.

Prüfungserfolg und Gesamtnote;

9.

bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;

10.

Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);

11.

Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;

12.

Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;

13.

für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.