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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 71Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule

5. Kapitel Staatliche Anerkennung

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Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.