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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 5Staatliche Finanzierung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.