HRG Art. 49Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
2. Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.