Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 35Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehörigkeit

2. Kapitel Zulassung zum Studium

In forceOfficial text

Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat.