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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 3Gleichberechtigung von Frauen und Männern

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.