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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 24Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

3. Abschnitt Forschung

In forceOfficial text

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.