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HRG · Hochschulrahmengesetz

HRG Art. 20Studium an ausländischen Hochschulen

2. Abschnitt Studium und Lehre

In forceOfficial text

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.