HotelAusbV Art. 19Inhalt der Zusatzqualifikation
Unterabschnitt 2 Zusatzqualifikation Bar und Wein
(1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.