Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HotelAusbV · Verordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement

HotelAusbV Art. 19Inhalt der Zusatzqualifikation

Unterabschnitt 2 Zusatzqualifikation Bar und Wein

In forceOfficial text

(1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.