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HopfG · Hopfengesetz

HopfG Art. 4Übertragung von Ermächtigungen

In forceOfficial text

Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.