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HoheSeeEinbrG · Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See

HoheSeeEinbrG Art. 10Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

2.

ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3.

einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,

5.

entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder

6.

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,

2.

in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.