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HOAI · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

HOAI Art. 49Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Tragwerksplanung

In forceOfficial text

(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.