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HOAI · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

HOAI Art. 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Abschnitt 2 Landschaftsplanung

In forceOfficial text

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: 1.

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.

für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.