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HOAI · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

HOAI Art. 17Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Bauleitplanung

In forceOfficial text

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.