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HKWAbfV · Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

HKWAbfV Art. 4Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln

In forceOfficial text

Nimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben.