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HKohlStiftG · Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

HKohlStiftG Art. 8Beirat

In forceOfficial text

(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und können sowohl aus dem In- wie aus dem Ausland bestellt werden.

(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.