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HkRNGebV · Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung

HkRNGebV Art. 3Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

In forceOfficial text

(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.

(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.