HIVHG · Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
HIVHG Art. 4Stiftungszweck
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen.