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HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG Art. 42Übergangsregelung

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.

(2) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.