Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG Art. 37Schadensersatz nach Repressalien

Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen

In forceOfficial text

(1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.