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HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG Art. 30Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

Unterabschnitt 4 Externe Meldungen

In forceOfficial text

Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit öffentlicher Stellen bleiben hiervon unberührt.