HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
HGrG Art. 9Geltungsdauer der Haushaltspläne
Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.