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HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

HGrG Art. 32Zahlungen

Abschnitt IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

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Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.