Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 90

Siebenter Abschnitt Handelsvertreter

In forceOfficial text

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.