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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 85

Siebenter Abschnitt Handelsvertreter

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Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.