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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 75a

Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

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Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.