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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 65

Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

In forceOfficial text

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.