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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 613Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

Siebter Abschnitt Allgemeine Haftungsbeschränkung

In forceOfficial text

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.