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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 605Einjährige Verjährungsfrist

Sechster Abschnitt Verjährung

In forceOfficial text

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1.

Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

2.

Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3.

Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4.

Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.