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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 572Fernschädigung

Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

In forceOfficial text

Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.