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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 563Verladen und Löschen

Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

In forceOfficial text

(1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen und zu löschen.

(2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigt.