Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 540Haftung für andere

Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

In forceOfficial text

Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.