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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 531Verladen

Zweiter Titel Reisefrachtvertrag

In forceOfficial text

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.

(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.