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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 524Traditionswirkung des Konnossements

Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

In forceOfficial text

Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.