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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

In forceOfficial text

Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän oder von einem anderen zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in diesem Konnossement als Verfrachter eine Person angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus dem Konnossement anstelle des Verfrachters der Reeder berechtigt und verpflichtet.