HGB Art. 51
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.