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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 48

Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht

In forceOfficial text

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).