HGB Art. 476Reeder
Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.