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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 475gTraditionswirkung des Lagerscheins

Sechster Abschnitt Lagergeschäft

In forceOfficial text

Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der darin als der zum Empfang des Gutes Berechtigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Lagerscheins an Dritte.