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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 470Empfang des Gutes

Sechster Abschnitt Lagergeschäft

In forceOfficial text

Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.