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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 457Forderungen des Versenders

Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft

In forceOfficial text

Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.