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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 451aPflichten des Frachtführers

Zweiter Unterabschnitt Beförderung von Umzugsgut

In forceOfficial text

(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.

(2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.