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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 448Traditionswirkung des Ladescheins

Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.