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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 399

Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft

In forceOfficial text

Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.